Satzung des gemeinnützigen Vereins Justiz-Opfer e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Justiz-Opfer.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist München.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit gemäß der Abgabenordnung
Der Verein Justiz-Opfer verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
- durch die nichtjuristische Erstberatung und als Anlaufstelle für bedürftige Personen, die sich als Opfer der Justiz betrachten und deren Begleitung;
- durch den Aufbau einer Falldatenbank in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Universitäten, Gutachtern und Fachleuten, in der Fälle von Personen, die sich als Opfer der Justiz betrachten, wissenschaftlich analysiert und für die weitere Forschung und die Volksbildung aufbereitet werden;
- durch die Einzelberatung und die Errichtung von Anlauf- und Beratungsstellen für bedürftige Personen, die sich als Opfer der Justiz betrachten, um hierbei Informationen zum Aufbau der wissenschaftlichen Falldatenbank zu sammeln und zugleich den Bedürftigen bei der Aufarbeitung ihrer Erfahrungen mit Hilfe anderer Fallbeispiele behilflich zu sein;
- durch Informationsveranstaltungen über die Auswertungsergebnisse der Falldatenbank, um hierdurch die Volksbildung zu fördern;
- durch Vergabe wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an Universitäten und Hochschulen;
- durch Spendenaktionen und Spendenaufrufe für Bedürftige i.S. des § 53 Nr. 2 AO;
- durch Kooperationen mit anderen Hilfsorganisationen;
- durch Betrieb einer Homepage unter der Internetadresse www.justiz-opfer.info, um anhand von Fallbeispielen und einer Falldatenbank die Volksbildung zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei nichtgeschäftsfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen auch mit deren Erlöschen).
Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats ab Zugang der Ausschlussentscheidung an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung trifft die Entscheidung über den Ausschuss von Mitgliedern in Beschwerdefällen.
Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann in dringlichen Fällen jederzeit vom Vorstand vorgenommen werden, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich und zweckmäßig erscheint. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung auf der Homepage www.justiz-opfer.info einberufen. Die Frist beginnt mit nachfolgendem Tag. Die Einberufungsfrist kann auch kürzer ausfallen, sofern die hierfür notwendige Dringlichkeit im Interesse des Vereins vorgegeben ist.
Die jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung auf der Homepage www.justiz-opfer.info einberufen. Die Frist beginnt mit nachfolgendem Tag der Veröffentlichung.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung öffentlich auf der Homepage bekanntgemacht wurden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
Der Gesamtvorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem / der Ersten Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der Schatzmeister/in und dem / der Schriftführer/in und aus Beisitzern. Die vorgenannten Personen sind gleichberechtigt und vertretungsberechtigt.
Der Vorstand trifft die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens ein Kalenderjahr angehören. Dies gilt nicht für die Vorstandswahl bei Gründung des Vereins.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den oder die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder kommissarische Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen, die Mitglied/er des Vereins sein müssen. Die kommissarische Bestellung endet zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 10 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.
§ 11 Schirmherrschaft
Zur Unterstützung des Vereins und zur Information der Öffentlichkeit über seine Ziele, kann eine herausragende Persönlichkeit gebeten werden, die Schirmherrschaft über den Verein zu übernehmen.
Von dem Schirmherren/der Schirmherrin wird erwartet, dass er/sie sich mit den Zielen des Vereins identifiziert und sie in der Öffentlichkeit vertritt.
Ein Schirmherr/eine Schirmherrin ist eine natürliche Person, die bei Annahme der Schirmherrschaft automatisch die außerordentliche Mitgliedschaft des Vereins erhält.
Die Tätigkeit als Schirmherr/Schirmherrin des Vereins ist ehrenamtlich. Eine Übernahme von Aufwendungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
Über die Vergabe der Schirmherrschaft entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes.
Der Schirmherr/die Schirmherrin ist zu den Sitzungen des Vorstandes und zu den Mitgliederversammlungen zu laden. Er/sie hat in beiden Fällen uneingeschränktes Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht zum Vorstand. Die Schirmherrschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 12 Beiräte
Der Vorstand kann Beiräte berufen. Die Dauer der Zugehörigkeit bestimmt der Vorstand.
Die Beiräte bestehen aus Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten dem Satzungszweck dienen können.
Die Beiräte haben die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen und wissenschaftlichen Fragen sowie in Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung zu beraten.
Die Beiräte sind nicht stimmberechtigt.
§ 13 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Organe des Vereins bedürfen keiner Beurkundung, sofern dies nicht nach dem Gesetz oder für Eintragungen ins Vereinsregister vorgeschrieben ist.
Vorstandsbeschlüsse können unter Benennung der Tagesordnungspunkte jederzeit von jedem Vorstandsmitglied im Umlaufverfahren per Email getroffen werden. Die einfache Stimmenmehrheit des Gesamtvorstandes entscheidet über die Annahme.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: SOS-Kinderdörfer weltweit, Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V., Ridlerstr. 55, D-80339 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung abzuändern oder zu ergänzen, soweit dies für die Eintragung des Vereins im Vereinsregister oder seine Anerkennung als gemeinnützig erforderlich ist. Diese Ermächtigung erlischt mit der Eintragung und Anerkennung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 25.08.2014 in München von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt nach den Bestimmungen des BGB in Kraft.
München, den 08. Oktober 2014