Positionspapier

des gemeinnützigen Vereins Justiz-Opfer e.V.

Positionen und Forderungen des Vereins Justiz-Opfer e.V. für notwendige Reformen und Gesetzesänderungen zur Beseitigung von Defiziten bei der Exekutive, im Justizsystem und in den Strukturen

Beim nachfolgenden Positionspapier des gemeinnützigen Vereins Justiz-Opfer e.V. handelt es sich um einen ersten Entwurf, der fortfolgend immer mehr ausgebaut und ergänzt wird.

 

Jeder Punkt bzw. jede Forderung hat seine Daseinsberechtigung und Legitimation, denn aufgrund der vielen uns geschilderten Fälle können wir die einzelnen Systemdefizite in den Strukturen nachweisen. Hieran erkennt man übersichtlich, welche gravierenden Defizite in unserem Staat und Rechtssystem vorhanden sind, von denen jeder einzelne Bürger von heute auf morgen selber betroffen sein könnte.

 

Wir wünschen es Ihnen nicht, denn dann könnte sich Ihr Leben von heute auf morgen komplett verändern und Ihre gesamte Existenz zerstören, einschließlich die Ihrer Familienangehörigen.

 

Aufgrund der Forderungen könnte der Eindruck entstehen, wir leben möglicherweise in einer „Bananenrepublik“ und in keinem echten Rechtsstaat. Politiker und Gesetzgeber zeigen seit Jahrzehnten keine ernsthaften Bemühungen, diese eklatanten Missstände im System zu beseitigen. Solange jedoch keine dringend notwendige Reformen und Änderungen stattfinden und das Volk bzw. die Bürger in diese Diskussionen nicht einbezogen bzw. nicht gehört werden, müssen sich Politik und Gesetzgeber unterstellen lassen, dass sie an einer echten Rechtsstaatlichkeit kein Interesse haben.

 

Staatsanwaltschaften

 

  • Abschaffung der Weisungsbefugnis oder alternativ eine Dienstordnung darüber, welche Weisungen vom Dienstherrn getätigt oder nicht getätigt werden dürfen
  • Beschwerdemöglichkeit über Staatsanwälte an eine neu zu schaffende Schiedsstelle, in der Vertreter der Rechtsanwaltskammern, der Generalstaatsanwaltschaften und Bürger sitzen, die gleiches Stimmrecht haben
  • Vorschreibung von Fortbildungsmaßnahmen, auch im Europarecht
  • Wahl der Generalstaatsanwälte durch die Bevölkerung
  • Keine Nebenjobs neben der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit
  • Schaffung von weiteren Stellen bei den Staatsanwaltschaften aufgrund chronischer Arbeitsüberlastung
  • Abschaffung von festen Arbeitszeitvorgaben bei der Fallbehandlung

 

Gerichte

 

  • Lösung der Problematik bei Rechtsbeugung durch Richter
  • Lösung der Problematik bei Befangenheit von Richtern
  • Lösung der Problematik bei Verwahrungsbruch von Richtern
  • Schaffung von Geschworenengerichte bei Strafprozessen (ähnlich USA)
  • Vorschreibung von Fortbildungsmaßnahmen, auch im Europarecht
  • Schaffung von weiteren Stellen aufgrund chronischer Überlastung
  • Keine Nebenjobs neben der richterlichen Tätigkeit
  • Abschaffung von festen Arbeitszeitvorgaben bei der Fallbehandlung
  • Wahl der Bundesverfassungsrichter durch die Bevölkerung
  • Einführung eines Qualitätsmanagements

 

Rechtsanwälte

 

  • Parteienverrat durch Rechtsanwälte
  • Fehlende fachliche Kompetenzen von Rechtsanwälten in einem Rechtsgebiet führen häufig zu Prozessverlusten
  • Fehl- und/ oder Falschberatung durch Rechtsanwälte
  • Einrichtung einer unabhängigen Schiedsstelle bei Streit zwischen Mandant und Rechtsanwalt
  • Viel zu geringe Prozesskostenhilfe (kostendeckende Arbeit der Rechtsanwälte kaum möglich)
  • Bei Pflichtverteidigern besteht keine Wahlmöglichkeit für den Angeklagten
  • Wer die finanziellen Möglichkeiten hat, kann sich in der Regel sehr kostenintensive und spezialisierte Wahlverteidiger leisten, was einem „Normalbürger“ häufig verwehrt bleibt (eklatante Diskriminierung und Zweiklassenjustiz sowie Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes)
  • Einführung eines Qualitätmanagements für Rechtsanwälte

 

Prozessrecht und Verfahrensrecht

 

  • Digitale Aufzeichnung von Prozessen (geschieht bereits in den USA)
  • Legale Beweisverwertung von Tonbandmitschnitten zur Beweisführung
  • Bei Staatshaftungsprozessen eine Umkehr der Beweislast
  • Abschaffung des Strafbefehls (siehe z. B. den Fall „Bernie Ecclestone“, entspricht einem gewerblichen Ablasshandel und einer Zweiklassenjustiz, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen mit geringen finanziellen Möglichkeiten bleibt die Möglichkeit eines Strafbefehls verwehrt)
  • Leichterer Zugang zum Wiederaufnahmeverfahren (Zivil- und Strafrecht)
  • Öffentliche Verhandlungen auch z. B. bei Familienrechtsangelegenheiten
  • Höhere Entschädigungen für unschuldig inhaftierte Justizopfer und Psychiatrieinsassen (bislang 25,00 Euro Haftentschädigung pro Tag, wobei es bei Psychiatrieinsassen bislang noch keine feste Regelung gibt)
  • Schaffung eines bundesweiten Entschädigungsfonds für Justiz- und Psychiatrieopfer als Ersthilfe
  • Höhere Schmerzensgeldbeträge
  • Jeder abweisende und/ oder nicht anfechtbare Gerichtsbeschluss muss begründet werden, ansonsten muss hiergegen ein kostenloser Rechtsbehelf möglich sein
  • Beschlüsse und Urteile müssen vom Richter oder den Richtern persönlich unterschrieben sein (Amtshaftung)
  • Verfahrensbeistände (FamFG): Unabhängige Verfahrensbeistände, die nicht dem AdK (Pool, aus denen sich das Gericht bedient = Zusammenarbeit, die ansonsten „kooperativ“ ist) angeschlossen sind
  • Vormundschaft: Während Gesetzgeber und Verfassungsgericht sich darüber einig sind, dass im Fall der notwendigen Bestellung eines Vormunds dem Einzelvormund in jedem Fall der Vorrang vor einem Amtsvormund einzuräumen ist und der Amtsvormund nur für den Ausnahmefall bestellt werden darf, wenn kein anderer zur Verfügung steht
  • Abschaffung einer ersatzweisen Inhaftierung, sofern ein Verurteilter aus wirtschaftlichen Gründen nicht seine Geldstrafe bezahlen kann (erforderlich ist, dass ein Gesetz gestattet, jemanden in Haft zu behalten, um ihn zur Erfüllung einer konkreten Pflicht zu zwingen. Ausdrücklich keine gesetzliche Verpflichtung in diesem Sinne ist die Verpflichtung zur Zahlung von Schulden. Nach Art. 1 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK ist die Verhängung einer Gefängnisstrafe zur Vollstreckung von vertraglichen Verpflichtungen ausdrücklich verboten. Insofern stellt die ersatzweise erfolgte Inhaftierung eines zu einer Geldstrafe verurteilten Menschen – sofern er diese Strafe nicht bezahlen kann – eine eklatante Menschenrechtsverletzung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention dar)

 

Gutachter

 

  • Gutachterreform
  • Qualitätsstandards für Gutachter (zur Abhilfe sind Qualitätssicherungsverfahren zu entwickeln und anzuwenden, die eine weit mehr als 99,8% Fehlerfreiheit garantieren)
  • Da in der Regel nur aus dem Pool der Gutachter wie z.B. Salzgeber geschöpft wird, muss gestattet werden, selbst drei unabhängige Gutachter zu benennen
  • Eignungstests für Gutachter als Qualifizierungsnachweis bzw. unabhängige Gutachter
  • Befangenheit von Gutachtern (nachweislich keine Tätigkeiten bzw. Nebenjobs für einer der Streitparteien vor Gericht, z. B. für einen Versicherungskonzern)
  • Digitale Aufzeichnung von Begutachtungen und Befragungen
  • Das Recht ein Gutachten abzulehnen, wenn man nicht begutachtet werden möchte, Stichwort „Zwangsbegutachtung“

Polizei und Gefängnisse

 

  • Digitale Ton- und Videoaufzeichnung aller Einvernahmen und Verhöre bei Unterbringung in einer Zelle bei der Polizei oder im Gefängnis, um mögliche Misshandlungen, Schikanen und/ oder Falschaussagen durch Polizei- und Justizbeamte gerichtlich nachweisen zu können
  • Nachweisliche Schikanen von Inhaftierten durch das Dienstpersonal und Justizvollzugsangestellte im Gefängnis und/ oder von Polizeibeamten bei Verhaftungen
  • Psychologische Eignungstest von Justiz- und Polizeibeamten vor der Einstellung in den Staatsdienst (jeder Waffenbesitzer muss sich z. B. einem psychologischen Eignungstest in Österreich unterwerfen, ob er geeignet ist, eine Waffe halten zu können)
  • Fehlende und nicht vorhandene Kontrollmöglichkeiten bei Schikanen und Menschenrechtsverletzungen durch Dienstpersonal und Justizvollzugsbeamte
  • Teilweise unmenschliche Zustände in den Justizvollzugsanstalten, insbesondere bei der Einrichtung, Hygiene, Anstaltskleidung, Verpflegung und bei den Rechten der Inhaftierten

 

Psychiatrien

 

  • Reformierung des § 63 StGB (es dürfen z. B. keine Einweisungen mehr nach § 63 StGB von verurteilten Menschen durch Gerichte in Psychiatrien erfolgen, außer bei Strafdelikten, in denen psychisch kranke Täter Kapitalverbrechen mit Todesfolge wie z. B. Mord, wiederholte schwerste Körperverletzungen, Folter, Vergewaltigungen, sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen usw. vorgenommen haben. Um eine Fehleinweisung aufgrund einer falschen Diagnose tunlichst zu vermeiden, wäre es sinnvoll, dass für eine derartige Einweisung drei voneinander unabhängige Gutachter aus verschiedenen Bundesländern ein Gutachten über den Täter erstellen müssen und diesen nicht gestattet ist, vor und während der Begutachtung untereinander in Kontakt zu treten, um eine größtmögliche Objektivität und Neutralität zu gewährleisten)
  • Verbot von Zwangsfixierungen
  • Verbot von Zwangsmedikationen mit Psychopharmazeutika gegen den Willen der Patienten
  • Digitale Aufzeichnung der Psychiatrieinsassen rund um die Uhr
  • Regelung von Rechten für Insassen und deren Angehörigen in den Psychiatrien

 

DDR-Unrecht (folgt noch)